BMF-Schreiben ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten

27 Mrz, 2023 · 2 min read

von Dr. Martin Friedberg (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht) und Dr. Hendrik Arendt (Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht).

Fast ein Jahr nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 10. Mai 2022 das finale BMF-Schreiben. Erste Informationen waren bereits in den letzten Wochen durchgesickert: Mining/Staking/Masternoding bleiben grundsätzlich gewerblich; die Verlängerung der Spekulationsfrist ist vom Tisch.

Einheiten einer virtuellen Währung und Token sind Wirtschaftsgüter

Das BMF bekräftigt in dem finalen Schreiben seine Auffassung, dass es sich bei Einheiten einer virtuellen Währung und Token um Wirtschaftsgüter handelt. Damit reiht die Finanzverwaltung sich in die finanzgerichtliche Rechtsprechung ein und setzt ihre in den jeweiligen Verfahren vorgebrachte Argumentation fort.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der „Wirtschaftsgüter“ weit auszulegen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Die selbständige Bewertung meint, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde.

Laut dem BMF vermitteln Einheiten einer virtuellen Währung und Token die Möglichkeit, die dem eigenen öffentlichen Schlüssel zugewiesenen vermögenswerten Vorteile einem anderen öffentlichen Schlüssel zuzuordnen. Anhand ihres regelmäßig über Börsen und Handelsplattformen und Listen ermittelbaren Markpreises sind Kryptowerte außerdem einer selbstständigen Bewertung zugänglich.

Zurechnung zu dem Eigentümer

Ohne auf die Frage nach dem Vorhandensein eines zivilrechtlichen Eigentümers näher einzugehen, stellt das BMF fest, dass wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer Transaktionen initiieren und damit über die Zuordnung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token zu öffentlichen Schlüsseln „verfügen“ kann. Dies ist regelmäßig die Inhaberin oder der Inhaber des privaten Schlüssels. Dem privaten Schlüssel folgt also die steuerliche Zuordnung des Kryptowerts.

Mining und Validated Staking sind Anschaffungsvorgänge…

…aber nicht zwingend gewerblich. Vielmehr erkennt das BMF, dass die entsprechende Aktivität auch der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Im Regelfall wird das BMF aber wohl weiterhin von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen, da im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke Rewards und Fees an den Ersteller gezahlt werden. Die noch im Entwurf enthaltene ausdrücklich Widerlegbarkeit der Annahme der Gewerblichkeit fehlt in der finalen Stellungnahme allerdings. Es dürfte daher auf die allgemeinen Grundsätze ankommen, wobei offen bleibt, wie der Steuerpflichtige die Gewerblichkeit vermeiden kann.

Für die Zugangsbewerung im Betriebsvermögen soll entgegen der ursprünglichen drei (!) nun ein Kurs eines Exchanges oder einer webbasierten Liste genügen, soweit kein Börsenkurs vorliegt.

Keine Verlängerung der Haltefrist

Die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre zählte sicherlich zu den größten Kritikpunkten der Stellungnahmen zum Entwurf des Schreibens im letzten Jahr. Das BMF hat die erheblichen Nachteile einer solchen Verlängerung für den Kryptostandort Deutschland erkannt und wendet die Regelung zur Verlängerung im Privatvermögen ausdrücklich nicht (mehr) an.

Wichtige Änderung für Mitarbeiter-Token

Noch im Entwurf des Schreibens hieß es zur Bewertung von Sachbezügen im Zusammenhang mit der Abgabe von Token an Mitarbeiter, dass der Sachbezug nach den allgemeinen Regelungen – mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs – zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) sei. Diese Aussage bzw. die Anknüpfung an die Einräumung des Anspruches konnte so verstanden werden, dass bei sehr frühzeitiger Anspruchsgewährung zugunsten der Mitarbeiter von einem ggf. zu diesem Zeitpunkt noch sehr günstigen Preis profitiert und der geldwerte Vorteil so gering gehalten werden kann, auch wenn die Token erst zu einem späteren Zeitpunkt zufließen. Dies würde R 8.2. Abs. 2 S. 7 LStR entsprechen, wonach bei Sachbezügen und auseinanderfallendem Bestell- und Liefertag die Verhältnisse am Bestelltag für die Ermittlung des Angebotspreises maßgebend sein sollten.

Bereits in der Anhörung zum Entwurf des Schreibens war klar geworden, dass das BMF diese Gestaltungsoption jedoch eigentlich nicht sieht. Das finale Schreiben stellt dies nun insofern klar, als dass es für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommen solle. Wie sich dies mit R 8.2. Abs. 2 S. 7 LStR und auch der BFH Rechtsprechung zu Mitarbeiteraktien verträgt, klärt das BMF nicht auf.

Ergänzungsschreiben sind geplant

Das BMF hat bereits mitgeteilt, dass man beabsichtige, die aktuelle Verlautbarung zeitnah mit Ergänzungsschreiben zu versehen. Den Platzhalter zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten hat das BMF gestrichen und hat hierfür – nach Aussage von Dr. Möhlenbrock – bereits im Sommer 2022 die Abstimmung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für das erste Ergänzungsschreiben vorgesehen. Ferner soll es ein Ergänzungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Dezentralised Finance und Non-Fungible-Token geben.

Kein Vertrauensschutz

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung bislang nicht erstellt haben, sollten in Absprache mit ihrem steuerlichen Berater die Inhalte des Schreibens bei der Erstellung der Steuererklärung beachten und abweichende Auffassungen ausdrücklich erläutern. Wurden bereits Steuererklärungen abgegeben und Einkommensteuerbescheide bekanntgegeben, können sie mit dem Einspruch offengehalten werden. Vor dem Hintergrund der anhängigen Klage zum Bundesfinanzhof bezüglich der Versteuerung von Trading als privates Veräußerungsgeschäft ist dies ohnehin geboten.

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Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.

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Autor
Luis
Content Manager & Crypto Blogger
Krypto-Trader und Blockchain-Enthusiast mit Leidenschaft für innovative Technologien im Kryptomarkt.
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