Update zur Besteuerung von Kryptowerten

27 Mrz, 2023 · 4 min read

Dr. Hendrik Arendt (Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht), Dr. Martin Friedberg (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Veräußerung von Kryptowerten zu sonstigen Einkünften führt. Der Umfang der Entscheidung wirft Fragen auf, weil das Gericht sich nicht mit technischen Details oder bisher kritischen Stimmen in der Literatur auseinandergesetzt hat.

Der Sohn investierte seit dem Jahr 2015 in verschiedene Kryptowerte über im Ausland ansässige Exchanges und erwarb mit Bitcoin andere Kryptowerte. Im Jahr 2016 beteiligte sich der Steuerpflichtige* sowie später seine geschiedene Frau an dem Portfolio.

Finanzamt folgt der Steuererklärung – Steuerpflichtiger legt Einspruch ein

Im Streitjahr 2017 erzielte der Steuerpflichtige Gewinne infolge der Veräußerung der Kryptowerte bzw. des Tausches von Bitcoin gegen andere Kryptowerte (ca. EUR 30.000).

Er gab sie als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in seiner Einkommensteuererklärung an. Diese Praxis deckte sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Die Grundlagen der Besteuerung von Kryptowerten werden im Podcast “beigeSTEUERt” besprochen – überall, wo es Podcasts gibt).

Obgleich das Finanzamt der Steuerklärung des Steuerpflichtigen gefolgt war, legte er Einspruch ein und erhob anschließend Klage zum FG.

Sind Kryptowerte ein „anderes Wirtschaftsgut“?

Nach dem Einkommensteuergesetz sind steuerpflichtige „private Veräußerungsgeschäfte“

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Das oberste deutsche Gericht in Steuersachen, der Bundesfinanzhof, legt den Begriff der „Wirtschaftsgüter“ weit aus. Er umfasst neben Sachen und Rechte auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Das Gericht beantworte die Frage des Steuerpflichtigen nicht, worin bei Kryptowertgeschäften ein „anderes Wirtschaftsgut“ zu sehen sei, bspw. der Software einer node (welche der Steuerpflichtige ohnehin nicht betrieb), dem public key oder der Kombination aus public key und private key.

Letzteres solle nach Auffassung der Steuerpflichtigen keinen eigenen Wert aufweisen, da der Verfügende auf das Mining angewiesen ist, das er nicht beeinflussen könne, damit eine Transaktion zu Stande kommt.

Auch habe der Inhaber einer wallet keine durchsetzbaren Rechte oder Anspruch gegen den Miner oder das Netzwerk. Letztlich habe der Steuerpflichtige nach seiner Ansicht nur zwei Buchstaben- und Zahlenreihen, die nur in Kombination mit einer von ihm nicht beeinflussbaren Software einen am Markt reflektierten, wirtschaftlichen Wert ergäben.

Auf die technischen Details komme es für eine Einordnung als Wirtschaftsgut nicht entscheidend an

Auf die umfangreichen technischen Ausführungen des Steuerpflichtigen erwiderte das Finanzamt lediglich unter Verweis auf die im einstweiligen Rechtschutz (dort erfolgt nur eine summarische Prüfung) ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach es sich bei Bitcoin (und anderen Kryptowährungen) um ein immaterielles Wirtschaftsgut handeln soll.

Die Überlegungen aus der gegenläufigen Entscheidung des FG Nürnberg, das an der Qualifikation wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung durchaus Zweifel hegte, bezog es im vorliegenden Fall nicht ein. Der Steuerpflichtige habe mit dem Erwerb der Kryptowerte einen vermögenswerten Vorteil erlangt, weil ihm innerhalb des Netzwerks verbindlich ein Anteil zugerechnet werde, der allein dem Inhaber des public key und private key zustehe. Mit dem Kryptowert sei die Chance auf eine Wertsteigerung und Möglichkeit des Einsatzes (sofern von den Marktteilnehmern zugelassen) als Zahlungsmittel verbunden. Insbesondere die Nachfrage an den Exchanges zeige, dass Kryptowerte einer gesonderten Bewertung zugänglich seien.

Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Aussage, dass es nach Ansicht des erkennenden Senats für die rechtliche Bewertung als Wirtschaftsgut nicht entscheidend auf die technischen Details ankomme, da die in der Vergangenheit erzielten hohen Preise für Kryptowährungen deutlich zeigen, dass Marktteilnehmer sich den Erwerb der virtuellen Währung etwas kosten lassen. Damit macht sich das FG die Argumentation des Bundesministeriums für Finanzen aus der virtuellen Anhörung zum Entwurf des BMF-Schreibens „was so viel kostet, ist auch ein Wirtschaftsgut“ zu eigen.

Finanzgericht sieht kein strukturelles Vollzugsdefizit

Ebenfalls ausdrücklich berief der Steuerpflichtige sich auf ein strukturelles Vollzugsdefizit, weil die Besteuerung der Veräußerungsgewinne allein von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Es gebe weder Mitteilungspflichten der Transaktionsbeteiligten noch Dokumentations- oder Auskunftspflichten der Exchanges. Unter Verweis auf verschiedene abgabenrechtliche Auskunftspflichten zeigte der Steuerpflichtige sein Verständnis, dass das Entdeckungsrisiko gering sei.

Das FG hielt demgegenüber Kryptowerte bis zum Jahr 2017 für eine Randerscheinigung, sodass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen wäre, die Besteuerung ausdrücklich zu regeln, da sich jedenfalls im Streitjahr keine gravierenden Missstände der gleichmäßigen Besteuerung gezeigt haben.

Einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erkannte das Gericht nicht. Selbst wenn Rechts- und Amtshilfe – welche das Gericht jedoch für anwendbar hielt – nicht erfolgsversprechend seien, treffe den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Verbleibende Vollzugsdefizite seien der nationalen Souveränität der Besteuerungshoheit geschuldet.

Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für die Krypto-Besteuerung

Trotz seiner dürftigen Ausführungen hat das FG erkannt, dass in dem gegenständlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Fragen die Revision zuzulassen ist. Der Steuerpflichtige hat seine zunächst eingelegte Revision bereits zurückgenommen, sodass es nicht zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kommen wird.

Für Steuerpflichtige, die noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, ist das Urteil ein Fingerzeig auf die umfangreichen Dokumentationspflichten zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten. Bei der Dokumentation ist eine Kombination aus Cointracking und einem Steuerberater durchaus hilfreich, um Potenziale auszunutzen.

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Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.

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Autor
Luis
Content Manager & Crypto Blogger
Crypto trader and blockchain enthusiast with a passion for innovative technologies in the cryptocurrency market.
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