Die wichtigsten Krypto-Steuerprognosen
22 Feb, 2023 · 2 min read
Obwohl es sich längste Zeit um steuerliches Neuland gehandelt hat, dynamisiert sich die Diskussion und der Klärungsprozess rund um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen seit knapp zwei Jahren immer weiter.
Dennoch wurden bislang nur die Basics der Besteuerung “verbindlich“ geklärt (wobei die Verbindlichkeit nur für die Finanzbehörden, nicht aber für die Gerichte gilt).
Die folgenden Themenfelder dürften die nächsten sein, die einem zumindest vorzeitigen rechtlichen Ergebnis zugeführt werden.
1. Mündliche Verhandlung des BFH in der Revision IX R 3/22 am 14.02.2023
Der BFH wird in der mündlichen Entscheidung am 14.02.2023 zwei wichtige Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland diskutieren.
Zunächst ist fraglich, ob eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fällt.
Ferner wird zur entscheiden sein, ob bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor.
Hierzu gibt es viele verschiedene Ansichten. Unseres Erachtens ist zu erwarten, dass der BFH die Auffassung des Finanzgerichts Köln zu den Wirtschaftsguteigenschaft bestätigt und auch die Frage nach einem verfassungswidrigen Vollzugsdefizit im Sinne der Finanzverwaltung entscheiden wird.
2. Klärung der Rechtslage um Non Fungible Token (NFTs)
Bislang stand in Frage, ob und inwiefern NFTs einfachen Kryptowährungen gleichzustellen sind. Obwohl vieles für eine Gleichstellung spricht und Gewinne aus den Verkäufen von NFTs von den meisten Finanzämtern beanstandungslos nach denselben Grundsätzen wie Kryptotoken bewertet wurden, kann keineswegs von einer mittlerweile eingetretenen Rechtssicherheit die Rede sein.
Besonders brisant ist die Frage, ob und inwiefern eine Vergleichbarkeit mit Kunsthändlern oder (als Ersteller von NFTs) Kunsthändlern vorliegt und womit beim Handel mit NFTs eigentlich genau gewirtschaftet wird, da sich all dies auf umsatzsteuerliche Fragen auswirkt.
Es bleibt zu hoffe, dass das BMF in einem weiteren Schreiben in diesem Jahr zu diesen Rechtsfragten Stellung nimmt.
3. BMF-Schreiben zum Liquidity Mining
Gerade die Frage nach der korrekten steuerlichen Behandlung von Erträgen aus Liquidity Mining bereitete bislang große Schwierigkeiten. Dies ergab sich sowohl aus rein rechtlichen, vor allem aber tatsächlichen Verständnisproblemen, die sich auf die Funktionsweise des Liquidity Minings beziehen.
Rechtlich gibt es jedoch mehrere denkbare Möglichkeiten der Besteuerung: Man könnte die Erträge aus den Liqui-Pools den Staking- und Lending-Erträgen gleichstellen (und als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG über den persönlichen Steuertarif besteuern); andererseits wäre es auch möglich, die Zuflüsse als Einnahmen aus partiarischen Darlehen unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu fassen, was zu einer pauschalen Besteuerung von 25 % führen würde.
Zuletzt lässt sich auch eine modifizierte Staking-Lösung vertreten: Ausgehend von der Staking-Lösung begreift man den Ein- und Austritt aus den Pools, für welche man regelmäßig einen LP-Token erhält, als private Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, welche nach den allgemeinen Regeln zur Kryptobesteuerung zu steuerlichen Gewinnen oder Verlusten führen können.
Diese Lösung würdigt die auftretenden veräußerungsähnlichen Vorgänge, welche darin bestehen, dass man den Zugriff auf die in den Pool gegebenen Token gewissermaßen verliert und man dafür einen anderen Token erhält, welcher wiederum oftmals einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert aufweist.
Leider hat die Finanzverwaltung auch dazu bislang kein BMF-Schreiben erlassen. Es bleibt abzuwarten, ob dies in diesem Jahr noch erfolgt.
4. Erste Diskussionen um Crashes und Insolvenzen als Sonderverluste
Die Kombination aus der Volatilität von Kryptowährungen und der Einkommensermittlungsmechanik des § 23 EStG führt bei Kryptowährungen zu einer besonderen Steuerfalle, die sich daraus ergibt, dass sich ein (das Einkommen erhöhendes oder senkendes) Steuerereignis nicht aus dem bloßen Wert der Kryptowährungen, sondern einem Veräußerungs-, also bspw. einem Verkaufsvorgang ergibt, wobei sich der Gewinn aus der Differenz zw. Verkaufs- und Anschaffungskosten errechnen lässt.
Etwa im Falle rechnerisch hoher Verkaufsgewinne und einem eine Verlustrealisierung ausschließenden Kursabsturz nach Ablauf der Haltefrist kann es dazu kommen, dass der Steuerpflichtige nicht (mehr) die nötigen finanziellen Mittel hat, um die Steuerlast stemmen zu können.
Solche, aber auch bislang noch steuerlich grundsätzlich unbeachtliche Vorgänge wie Hacks oder auch Insolvenzen von Kryptobörsen, könnten in Zukunft stärkere Beachtung erhalten.
5. Verfahrensrechtliche Fragen
Aber auch abseits materieller Steuerfragen gibt es noch einige ungeklärte Fragen, beispielsweise betreffend der Mitwirkungspflichten, hierbei etwa, ob man den Finanzamt tatsächlich die eigens genutzten Wallet-Adressen herauszugeben hat, um ggf. eine Live-Observation der eigenen Transaktionen zu ermöglichen.
Allerdings ist insoweit jedoch zu erwarten, dass das BMF den Entwurf zu den verfahrensrechtlichen Fragen bei Kryptowährungen aus dem Jahr 2022 in diesem Jahr finalisiert.
6. Fazit
Auch für das Jahr 2023 gilt somit, dass die Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen nicht geringer geworden sind.
Insbesondere vor dem Wechsel der Leitung der Steuerabteilung im BMF stellt sich in diesem Jahr die Frage, ob eine weitere Dynamisierung des steuerlichen Klärungsprozesses rund um Kryptowährungen zu erwarten ist.
Der bisherige Abteilungsleiter Steuern beim BMF Ralf Möhlenbrock wurden in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Auf ihn folgt als neuer “oberster Finanzbeamter“ Nils Weith, der bislang im Bundeswirtschaftsministerium tätig war.
Martin Figatowski, LL.M. Tax Chingiz Machitadze
Rechtsanwalt Diplom-Jurist
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