Ethereum Merge: steuerliche Folgen für Krypto-Investoren

26 Mrz, 2023 · 2 min read

Von: Rechtsanwalt Martin Figatowski (L.L.M. Taxation)

1. Ethereum Merge

Am 15.09.2022 hat der Ethereum Merge stattgefunden. Die seit über sechs Jahren geplante Umstellung bei Ethereum, von „Proof of Work“ auf „Proof of Stake“, ist abgeschlossen. Nun stellt sich die Frage für Investoren, ob das Ereignis steuerliche Konsequenzen hat und wenn ja, welche?

2. Staking

Mit der Umstellung werden die Ethereum Transaktionen nun nicht mehr durch „Miner“, sondern durch sogenannte „Validatoren“, welche Ihre ETH-Token dem System zur Verfügung stellen, verifiziert.

Dieses System ermöglicht es Investoren, ihre Coins ebenfalls dem System zu Verfügung zu stellen und auch Transaktion zu validieren, um dadurch eine Belohnung zu erhalten.

Wer den nächsten Block an Transaktionen verifizieren darf, wird verlost, es ist jedoch gewichtet.

Das bedeutet, dass derjenige welcher mehr Coins ins Staking gibt, eine höhere Wahrscheinlichkeit hat, den nächsten Block validieren zu dürfen.

Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, können sich mehrere Halter zusammenschließen, um somit Ihre Chancen zu erhöhen. Eine Möglichkeit dafür ist es beispielsweise seine ETH an einen Staking Anbieter zu deligieren.

3. Besteuerung Staking

Wird das Staking auf einer entsprechenden Plattform betrieben oder nimmt der Investor an einem solchen Staking Pool teil, dürften die Einnahmen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen, da das Delegieren der Kryptowährung, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet.

Laut BMF Schreiben vom 10. Mai 2022 verzichten die Steuerpflichtigen temporär auf die Nutzung der Einheiten einer virtuellen Währung (in diesem Fall Ethereum) und erhalten im Gegenzug für Ihre Leistung zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung. Diese erlangten Einheiten sind mit dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.

Anders dürfte es steuerlich aussehen, wenn aktiv an der Blockerstellung teilgenommen wird, bspw. durch den selbständigen Betrieb einer Ethereum-Node. Im Hinblick auf das BMF-Schreiben zur Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (Az.: GZ IV C 1 – S 2256/19/10003 :001 vom 10.05.2022, Rz: 50) dürfte die aktive Blockerstellung durch den Betrieb einer Node aus Sicht der Finanzverwaltung wohl grundsätzlich gewerbliche Einkünfte darstellen.

4. Hardfork ETHW Token

Es kam zu einer Aufspaltung der Blockchain, da ein Teil der Miner die alte Proof of Work Blockchain weiterführen. Durch diesen Hardfork, entstand eine weitere Version der Kryptowährung welche neben der ursprünglichen Währung koexistiert.

So entstand der Ethereum Proof of Work Token oder auch „ETHW“, welcher jedem Ethereum Inhaber in gleicher Höhe zugeflossen ist, wie er auch ETH während des Merges gehalten hat. Das geschah jedoch nur wenn der Investor seine ETH auf einer Börse wie Binance, FTX, BitMEX oder anderen Börsen gehalten hat, welche die neue Kryptowährung unterstützen. Wurden die ETH auf einer Wallet, Börse oder bei einem anderen Verwahrdienstleister gehalten, die die geforkte Kryptowährung nicht unterstützen, hat man auch keine ETHW erhalten.

5. Besteuerung ETHW Token (Hard Fork)

Der Zufluss der (neuen) ETHW Token dürfte wohl zu keiner Besteuerung (nach § 22 Nr. 3 EStG) führen, da die Ausgabe (Anschaffung) der ETHW Token in der ursprünglichen Währung (ETH) bereits „angelegt“ war.

Werden die ETHW-Token später verkauft, dürfte es sich nach dem BMF Schreiben vom 10. Mai 2022 um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 EStG handeln, sofern der Zeitpunkt der Anschaffung der vor dem Hard Fork bestehenden ETH nicht länger als ein Jahr beträgt.

Die Anschaffungskosten der ETH und der neu entstandenen ETHW sind auf die beiden Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel richtet sich auf den Marktkurs der einzelnen Token im Zeitpunkt des Hard Forks. Der Anschaffungszeitpunkt der neuen virtuellen Währung (ETHW) entspricht im Steuerrecht dem identischen Zeitpunkt der Anschaffung der vor dem Hardfork existierenden virtuellen Währung (ETH). Wurden die ETH vor mehr als einem Jahr angeschafft, wären die ETHW beim Verkauf wohl steuerbefreit.

6. Im Privatvermögen gehaltene Ethereum

Für die Investoren die Ihre ETH einfach nur im Privatvermögen halten, gibt es keiner steuerlichen Änderungen.

Der Anschaffungszeitpunkt bleibt unverändert und auch an der Steuerfreiheit nach der 1-Jahres Haltefrist ändert sich nichts.

Lediglich die Anschaffungskosten dürften – wie oben – beschrieben anteilig auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen sein und sich dadurch verringern.

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Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.

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Autor
Luis
Content Manager & Crypto Blogger
Krypto-Trader und Blockchain-Enthusiast mit Leidenschaft für innovative Technologien im Kryptomarkt.
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