Kölner Gericht bestätigt: Kryptowerte als Wirtschaftsgüter steuerpflichtig
27 Mrz, 2023 · 3 min read
Die Besteuerung begründet das Finanzgericht Köln umfassender als das Finanzgericht Baden-Württemberg, aber technische Details sind nicht entscheidend. Die Revision ist anhängig.
von Dr. Hendrik Arendt (Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht), Dr. Martin Friedberg (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht bei CMS Hasche Sigle im Bereich Kryptosteuerrecht).
Der dem inzwischen veröffentlichten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt gestaltet sich denkbar einfach: In den Jahren 2014 bis 2016 erwarb der Steuerpflichtige auf bitcoin.de (auf dieser Plattform erwirbt der Käufer direkt von anderen verifizierten Nutzern) für ca. EUR 20.000 BTC. Die BTC tauschte er im Streitjahr 2017 teilweise gegen ETH und dann weiter in XMR. Hierbei erzielte er einen Gewinn i.H.v. ca. EUR 1 Mio. Über bitcoin.de und die Handelsplattform bitstamp.net tauschte er anschließend XMR in BTC und anschließend in EUR, wobei er einen Gewinn i.H.v. ca. EUR 3,4 Mio. realisierte. Diesen Veräußerungsgewinn erklärte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.
Das Finanzamt folgte der Steuererklärung des Steuerpflichtigen und setzte die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist bei Kryptoinvestoren durchaus üblich, damit sich das Finanzamt der Meinung des Bundesministerium für Finanzen zu Nutze anschließen kann, sobald es eine finale Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörde gibt. Der Steuerpflichtige legte daraufhin zunächst erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend die Klage beim Finanzgericht Köln.
1. Frage: Sind Kryptowerte ein „anderes Wirtschaftsgut“?
Entscheidend ist diese Streitfrage für die Besteuerung als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. u.a. die Anwendung der Jahresfrist und der Freigrenze i.H.v. EUR 600. Denn nach dem deutschen Einkommensteuergesetz sind “Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt”, steuerpflichtig.
Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, ist hinsichtlich des Begriffs des “anderen Wirtschaftsguts” sehr großzügig. So umfasst der Begriff “neben Sachen und Rechte auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind.”
Der Steuerpflichtige verneinte die Qualifikation als Wirtschaftsgut mit dem Argument, dass es sich nur Signaturketten in Blockchains handele. Die Qualifikation als virtuelle „Währung“ sei fernliegend, da Banken nicht verpflichtet seien, Kryptowerte zu akzeptieren.
Dem treten, wie schon im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, sowohl das Finanzamt als auch das Kölner Finanzgericht entgegen: Das Gericht zeichnete anhand einer Vielzahl historischer Urteile der Finanzrechtsprechung einen extrem weiten Anwendungsbereich des Wirtschaftsgutsbegriffs, um – ohne genaue technische Einordnung, aber nicht derart ausdrücklich wie das Finanzgericht Baden-Württemberg – Kryptowerte als eben solche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren. Für das Gericht ausschlaggebend war ausdrücklich die Verkehrsfähigkeit. Die Tatsache, dass die Krypto-Szene Wege gefunden habe, um Kryptowerte entgeltlich zu übertragen, zeige klar, dass ein Wirtschaftsgut gegeben sei.
2. Frage: Sind Kryptowerte sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen?
Der Steuerpflichtige argumentierte abseits der Frage nach dem Begriff des Wirtschaftsgutes zudem, die Kryptowerte seien ihm gar nicht steuerlich zuzurechnen, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer werden könne.
Auch dies sah das Gericht anders: Der Steuerpflichtige habe eine Rechtsposition innegehabt, aufgrund derer er über die Kryptowerte verfügen konnte. Ob das zu zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum (d.h. Jemand anderes als der zivilrechtliche Eigentümer kann ihn für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen) begründet, beantwortet das Gericht nicht.
3. Verhindert ein strukturelles Vollzugsdefizit die Besteuerung
Neben der Spur ist die Feststellung des Gerichts, dass sich die Finanzverwaltung innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen die sich aus der Unveränderbarkeit der Blockchain ergebenden Möglichkeiten:
früher oder später zunutze macht, indem sie retrospektiv versucht, die Blockchain auszulesen und die hinter den Transaktionen stehenden Personen zu identifizieren.
Das Finanzgericht gestand aber auch dessen ungeachtet den Finanzbehörden bereits im Streitjahr 2017 ausreichende verfahrensrechtliche Instrumente zur Vollziehung der Besteuerung zu (bspw. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, Betriebsprüfung etc.).
4. Liegt ein Verstoß gegen das Grundprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor?
Ebenfalls verworfen hat das Finanzgericht das Argument, dass die Besteuerung erst eintrete, wenn die Kryptowerte in eine FIAT Währung getauscht würden, nach Meinung des Steuerpflichtigen ein Tausch von Kryptowert zu Kryptowert rein virtuell erfolge. Wieso es auch in diesem Tauschvorgang an einer Steigerung der Leistungsfähigkeit mangeln soll, war für das Kölner Gericht nicht erkennbar. Österreich nimmt solche Tauschgeschäfte seit dem 1. März 2022 ausdrücklich von der Besteuerung aus:
Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar. (§ 27b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 österreichisches Einkommensteuergesetz)
5. Sind die steuerlichen Normen für die Besteuerung bestimmt genug?
Ebenfalls konstatierte das Finanzgericht, dass die Tatsache, dass die Finanzverwaltung sich bislang nicht eindeutig zur Besteuerung von Kryptowerten positioniert habe und infolgedessen sehr großzügig nahezu alle durch die Steuerpflichtigen erklärten Einkünften gefolgt war, den verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz von Besteuerungsnormen nicht verletze.
Diesmal fahren wir aber nach München, oder?
Nun bleibt dem Steuerpflichtigen noch der Weg zum Bundesfinanzhof. Die Revision wurde vom Kläger eingelegt. Anders als im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, in dem der Kläger die Revision wieder zurückgenommen hatte, stehen die Chancen (dem Vernehmen nach) in dieser Sache gut, dass sich der Bundesfinanzhof zur Besteuerung von Kryptowerten äußern wird.
Wer bereits Kryptowerte in seiner Steuererklärung angegeben und einen Einkommensteuerbescheid erhalten hat, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch schriftlich, via ELSTER oder zur Niederschrift beim Finanzamt einlegen. So verhindert man, dass der Einkommensteuerbescheid unanfechtbar wird und erreicht, dass man sich noch auf die (mögliche) Entscheidung des Bundesfinanzhofs berufen kann. Die Zahlungspflicht einer ausstehenden Nachzahlung bleibt allerdings bestehen.
Wer noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, dem zeigt das Urteil, wie hoch der Dokumentationsaufwand für den Steuerpflichtigen ist. Ohne die Unterstützung von Steuer-Tools oder Steuerberatern/Rechtsanwälten ist es selbst einem gewöhnlichen Trader schon fast nicht mehr möglich, eine rechtskonforme Steuererklärung abzugeben.
* Dieser Blog ist eine verkürzte Fassung des CMS Deutschland Blog.
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