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Krypto Steuern

Haltefrist-Aus: Die Lücken im Krypto-Referentenentwurf

Bünyamin Ögdüm
Bünyamin Ögdüm 8. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Haltefrist-Aus: Die Lücken im Krypto-Referentenentwurf

Musst du künftig jede kleine Lightning-Zahlung in der Steuererklärung aufführen? Der Referentenentwurf zur Krypto-Steuer gibt darauf keine ausdrückliche Antwort. Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf am 30. September 2026 veröffentlicht. Danach sollen Gewinne aus Tauschkryptowerten, die du nach dem 31. Dezember 2026 anschaffst, unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Dieser Artikel zeigt vier praktische Lücken und was du jetzt tun kannst. Die Grundlagen fasst unser Artikel zum Referentenentwurf vom 30. September zusammen.

Haltefrist-Aus im Referentenentwurf: Die offenen Fragen auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Entwurf, kein Gesetz: Der Referentenentwurf vom 30. September 2026 ist nicht beschlossen.
  • Lightning: Der Referentenentwurf nennt keine Bagatellgrenze für kleine Zahlungen.
  • Swaps: Beim Tausch soll der Dienstleister die Steuer in Euro einziehen können, obwohl kein Geld zufließt.
  • Doppelbesteuerung: Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Regel gegen doppelte Erfassung.
  • Quellensteuer ab 2028: Kennt die Börse deine Anschaffungskosten nicht, soll sie deine Angaben ansetzen, andernfalls sollen laut Referentenentwurf 25 Prozent auf 50 Prozent der Einnahmen fällig werden.
  • Dokumentation: Lückenlose Daten und eine saubere Kostenbasis helfen dir in jedem Fall.

Was sind Tauschkryptowerte?

Nach dem Entwurf sind Tauschkryptowerte Kryptowerte wie Bitcoin und Ether, die als Tauschmittel akzeptiert werden. NFTs, Security-Token und einige E-Geld-Token gehören nicht dazu. Als Neubestand soll gelten, was du nach dem 31. Dezember 2026 kaufst oder erhältst, und als Altbestand, was du bis dahin erworben hast.

Lightning und Micro-Zahlungen: Der Entwurf nennt keine Bagatellgrenze

Über das Lightning-Netzwerk lassen sich auch sehr kleine Beträge in Bitcoin bezahlen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 stuft die Bezahlung mit Kryptowerten schon heute als Verkauf ein.

Der Entwurf erfasst den Gewinn aus dem Verkauf von Tauschkryptowerten, regelt Zahlungen aber nicht ausdrücklich und nennt keine Bagatellgrenze. Das Lightning-Netzwerk erwähnt er nicht.

Heute bleiben Gewinne aus Verkauf, Tausch oder Bezahlung innerhalb der einjährigen Haltefrist steuerfrei, wenn alle deine privaten Veräußerungsgewinne im Kalenderjahr zusammen weniger als 1.000 Euro betragen. Ab 1.000 Euro sind alle Gewinne aus diesen Geschäften steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll für Altbestand weitergelten. Für Neubestand nennt der Entwurf keine Freigrenze.

Das geltende Recht kennt für Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Der Entwurf erwähnt ihn nicht eigens, ordnet Tauschkryptowerte aber den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Wie er im Einzelfall wirkt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, den du dir mit Zinsen und Dividenden teilst, und keine Bagatellgrenze je Zahlung.

Für jede Zahlung solltest du belegen können, welche Coins du mit welchen Anschaffungskosten ausgegeben hast. Die Reihenfolge, in der deine Coins als ausgegeben gelten, heißt Veräußerungsreihenfolge. Nach dem Entwurf soll sie eine Rechtsverordnung festlegen, also eine Regel der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Gängige Methoden erklärt der Leitfaden zu FIFO, LIFO und HIFO.

Was ist die Kostenbasis?

Die Kostenbasis ist der Betrag, den du für Coins bezahlt hast, einschließlich der Nebenkosten. Der Entwurf nennt sie Anschaffungskosten, und sie bestimmt deinen Gewinn.

Swaps: Ein Tausch von Krypto gegen Krypto bleibt steuerlich relevant

Der Tausch zwischen Kryptowährungen gilt auch heute schon als Verkauf. Als Erlös zählt der Marktkurs der Coins, die du beim Tausch erhältst.

Auch der Entwurf geht erkennbar davon aus, dass der Tausch steuerpflichtig ist, die Begründung nennt diesen Fall ausdrücklich. Für Neubestand soll ab 2028 dein Dienstleister, etwa deine Börse, die Steuer direkt einbehalten und abführen. Im Entwurf heißt das Kapitalertragsteuerabzug.

Beim Swap fließt aber kein Geld, von dem die Börse die Steuer abziehen könnte. Für andere Kapitalerträge, die nicht in Geld ausgezahlt werden, gibt es dafür schon heute eine Regel: Der Anbieter, der die Steuer abzieht, darf den fehlenden Betrag von deinem Konto bei ihm einziehen, auch ohne deine Einwilligung. Für Krypto gibt es einen solchen Steuerabzug bisher nicht.

Der Entwurf geht einen Schritt weiter. Zur Deckung der Steuer soll der Dienstleister auch die nicht in Geld bestehenden Erträge selbst einziehen können. Laut Begründung soll er dafür einen Teil der eingesetzten Coins verwerten können. Ob das wiederum als Verkauf zählt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Offen ist auch, wie der Marktkurs ermittelt wird. Weitere Vorgaben dazu soll eine Rechtsverordnung festlegen.

Tauschst du ohne inländischen Dienstleister, zum Beispiel in deiner eigenen Wallet über ein dezentrales Protokoll, zieht niemand die Steuer für dich ab. Diesen Fall regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Kapitalerträge ohne Steuerabzug musst du selbst in der Steuererklärung angeben. Wird der Entwurf so Gesetz, gilt das auch für Tauschkryptowerte. Heute zählen solche Gewinne zu den privaten Veräußerungsgeschäften, wenn du innerhalb der einjährigen Haltefrist tauschst.

Beispiel: Swap von Ether in Bitcoin

Die Zahlen in diesem Beispiel sind angenommen. Du hast Ether im Jahr 2027 für 2.000 Euro angeschafft. Im Jahr 2028 tauschst du sie bei einem inländischen Dienstleister in Bitcoin im Marktwert von 3.000 Euro. Gebühren, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und ein möglicher Freistellungsauftrag bleiben außen vor.

SchrittBetrag
Marktkurs der erhaltenen Bitcoin3.000 €
Anschaffungskosten der hingegebenen Ether2.000 €
Kapitalertrag1.000 €
Geldzufluss auf dein Konto0 €
Kapitalertragsteuer laut Entwurf, 25 % von 1.000 €250 €

Den Ertrag von 1.000 Euro ermittelt das BMF schon heute so: Marktkurs der erhaltenen Bitcoin minus Anschaffungskosten der hingegebenen Ether. Die 25 Prozent Kapitalertragsteuer sieht dagegen erst der Entwurf vor, und zwar für Neubestand ab 2028. Diese 250 Euro soll der Dienstleister einziehen können, obwohl du keinen Euro erhalten hast.

Behalte deine Kostenbasis bei jedem Swap im Blick

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Doppelbesteuerung: Was der Entwurf zur doppelten Erfassung offenlässt

Eine ausdrückliche Regel gegen doppelte Erfassung enthält der Entwurf nicht. Er erwähnt weder Abkommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung noch die Anrechnung ausländischer Steuern. An drei Stellen bleibt dazu eine Frage offen.

Anschaffungskosten von 0 Euro bei bereits versteuerten Coins

Laut Entwurf sollen die Anschaffungskosten mit 0 Euro angesetzt werden, wenn du Coins unentgeltlich oder für nicht von der neuen Vorschrift erfasste Leistungen erhältst. Die Begründung nennt dafür Airdrops und Bountys. Bei einem späteren Verkauf würde dann der gesamte Erlös als Gewinn zählen.

Für Coins, die du schon als Einkommen versteuert hast, etwa als Arbeitslohn, macht der Entwurf keine Ausnahme. Auch die Begründung sagt dazu nichts. Nach dem Wortlaut würde dann der Wert, den du schon als Lohn versteuert hast, beim Verkauf noch einmal als Gewinn zählen.

Staking und Lending: Zufluss und späterer Verkauf

Zuflüsse aus Lending oder Staking nach dem 31. Dezember 2026 zählen laut Begründung zum Neubestand, auch wenn die verliehenen oder gestakten Coins Altbestand sind. Einnahmen aus Lending und passivem Staking sollen nach dem Entwurf als Kapitalerträge besteuert werden.

Mit welchem Wert die erhaltenen Coins später als angeschafft gelten, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Weitere Vorgaben zur Bewertung soll eine Rechtsverordnung festlegen.

Ausländische Anbieter und ausländische Steuer

Nach dem Entwurf sollen nur inländische Dienstleister und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter die Steuer einbehalten. Bei einem Anbieter im Ausland ohne inländische Zweigstelle gibt es deshalb keine Pflicht zum Steuerabzug. Die Erträge gehören dann als Kapitalerträge in die Steuererklärung, wenn der Entwurf so Gesetz wird.

Für im Ausland gezahlte Steuer kennt das Einkommensteuerrecht bei Kapitalerträgen eine begrenzte Anrechnung. Ob das bei Tauschkryptowerten gilt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Quellensteuer ab 2028: Was beim Kapitalertragsteuerabzug offen bleibt

Mit Quellensteuer auf Krypto ist ein Steuerabzug direkt an der Quelle gemeint. Dein Dienstleister, etwa deine Börse, soll die Steuer also gleich selbst abziehen. In der Begründung des Entwurfs heißt das „Quellensteuerabzug ab 2028“. Im Gesetzestext heißt es Kapitalertragsteuerabzug.

Der Abzug soll ab dem 1. Januar 2028 für Neubestand gelten. Er soll 25 Prozent des Kapitalertrags betragen. Bei einem Verkauf oder Tausch ist das in der Regel dein Gewinn.

Hast du Coins bei einem anderen Anbieter oder in der eigenen Wallet erworben und verkaufst sie über eine inländische Börse, kennt diese weder deine Anschaffungskosten noch den Anschaffungszeitpunkt. Dann soll sie deine Angaben dazu ansetzen, solange ihr keine Daten vorliegen, die deinen Angaben widersprechen.

Setzt die Börse deine Angaben nicht an, soll sie von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgehen. Dann soll sich der Steuerabzug aus 50 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf berechnen, egal wie hoch dein Gewinn ist. Darauf fallen 25 Prozent an. Warum die Pauschale bei Altbeständen heikel ist, erklärt der Gastbeitrag zur Ersatzbemessungsgrundlage.

Offen bleibt, wie deine Angaben aussehen müssen und wie sie geprüft werden. Das soll eine Rechtsverordnung regeln. Ebenso offen ist, wann sich der Dienstleister nicht auf deine Angaben stützen kann.

Beispiel: Steuerabzug trotz Verlust

Wie stark die Pauschale nach dem Entwurf wirken kann, zeigt ein Beispiel mit angenommenen Zahlen.

Du hast Coins im Jahr 2027 bei einem anderen Anbieter für 10.000 Euro gekauft und im Jahr 2028 bei einer inländischen Börse für 8.000 Euro verkauft. Die Börse setzt deine Angaben nicht an. Gebühren, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und ein möglicher Freistellungsauftrag bleiben in diesem Beispiel außen vor.

PostenTatsächliche RechnungPauschale laut Entwurf
Einnahmen aus dem Verkauf8.000 €8.000 €
Anschaffungskosten10.000 €nicht berücksichtigt
BemessungsgrundlageVerlust von 2.000 €4.000 €, das sind 50 % der Einnahmen
Steuer beziehungsweise Steuerabzug0 €1.000 €, das sind 25 % von 4.000 €

Im Beispiel würden 1.000 Euro einbehalten, obwohl du einen Verlust gemacht hast. Die Einkommensteuer auf diese Erträge ist nach der Begründung nur dann mit dem Abzug abgegolten, wenn der Steuerabzug in zutreffender Höhe erfolgt. Bei Kapitalerträgen mit Steuerabzug kannst du nach geltendem Recht mit der Steuererklärung prüfen lassen, ob der Abzug stimmt. Ob und wie das für die 50-Prozent-Pauschale bei Tauschkryptowerten gilt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Anschaffungsdaten griffbereit halten

Mit CoinTracking führst du die Historie von über 400 Börsen, Wallets und Blockchains an einem Ort zusammen. So hast du Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte zur Hand, wenn ein Dienstleister danach fragt.

Was du jetzt tun kannst: Dokumentation und saubere Kostenbasis

Für Altbestand soll weiter die einjährige Haltefrist gelten, die unser Guide zur Haltefrist bei Krypto erklärt. Eine lückenlose Dokumentation solltest du in jedem Fall bereithalten. Mit diesen Schritten bereitest du dich vor:

  • Alle Quellen importieren: Hole die Historie aller Börsen, Wallets und Protokolle in ein Tool, wie es unser Leitfaden zum Import von Börsendaten zeigt. Fehlt der Anfang einer Kette, fehlen später die Anschaffungskosten.
  • Transfers als Transfers erfassen: Nach heutiger Sicht des BMF liegt ein Verkauf vor, wenn Kryptowerte entgeltlich auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung von der Börse in die eigene Wallet ist kein solcher Vorgang. Wie der Entwurf Übertragungen beim Steuerabzug behandelt, regelt er nicht ausdrücklich. Verknüpfe beide Seiten der Übertragung, damit der Coin sein Anschaffungsdatum behält.
  • Kostenbasis je Position prüfen: Kontrolliere Kaufdatum, Kaufpreis und Gebühren und schließe Lücken.
  • Zuflüsse festhalten: Notiere Zeitpunkt und Marktwert jedes Zuflusses aus Staking, Lending und Airdrops, denn der Zeitpunkt entscheidet über Alt- oder Neubestand.
  • Belege sichern: Speichere Exporte, Kontoauszüge und Wallet-Adressen außerhalb der Plattform.

Bei größeren Beständen oder Fällen mit Staking, DeFi und Auslandsanbietern lohnt sich der Rat eines Steuerberaters. Auf Wunsch bietet unser Full-Service dafür Unterstützung durch Steuerberater.

Fazit

Der Referentenentwurf sieht den Grundsatz vor, lässt aber bei Lightning-Zahlungen, Swaps, doppelter Erfassung und dem Steuerabzug ab 2028 praktische Fragen offen. Die verlässlichste Vorbereitung ist deshalb eine lückenlose Dokumentation deiner Anschaffungen, Transfers und Zuflüsse.

Kostenbasis und Transfers im Blick behalten

Mit über 2,2 Mio. Nutzern und über 400 Börsen, Wallets und Blockchains unterstützt CoinTracking seit 2012 Krypto-Anleger dabei, Transaktionen, Transfers und Anschaffungskosten lückenlos zu dokumentieren.

Hinweis

Stand: 8. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt den Inhalt des Referentenentwurfs wieder, den das Bundesfinanzministerium am 30. September 2026 veröffentlicht hat. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht, und der Inhalt kann sich im weiteren Verfahren ändern. Der Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für deine individuelle Situation wende dich bitte an einen Steuerberater.
Bünyamin Ögdüm, Leiter Steuer-Betrieb
Autor

Bünyamin Ögdüm

Leiter Steuer-Betrieb

Bünyamin leitet den Steuer-Betrieb bei CoinTracking. Er übersetzt komplexe Krypto-Steuerregeln in klare, umsetzbare Anleitungen für Trader und Investoren weltweit.

Häufig gestellte Fragen zu Haltefrist-Aus

Dokumentiere auch kleine Zahlungen, denn der Entwurf nennt keine Bagatellgrenze. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr gilt für Kapitalerträge. Zu den Einzelheiten bei Tauschkryptowerten sagt der Entwurf nichts ausdrücklich.

Das BMF wertet den Tausch schon heute als Verkauf. Der Entwurf geht ebenfalls erkennbar von einem steuerpflichtigen Vorgang aus, und der Dienstleister soll die Steuer in Euro einziehen können.

Gemeint ist der Kapitalertragsteuerabzug, den inländische Krypto-Dienstleister laut Referentenentwurf mit 25 Prozent vornehmen sollen. Er soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.

Halte deine Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte bereit, denn die Börse soll deine Angaben ansetzen. Setzt sie deine Angaben nicht an, werden nach dem Entwurf 25 Prozent auf 50 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf fällig.

Mit einer lückenlosen Dokumentation: Importiere alle Börsen und Wallets, erfasse Transfers als Transfers und sichere deine Belege. CoinTracking dokumentiert deine Transaktionen von über 400 Börsen, Wallets und Blockchains.

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