Gastbeitrag von Maximilian Klein, Steuerberater, Steuerberatungskanzlei Klein (Düsseldorf)
Seit heute liegt er offiziell bei den Verbänden: Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ verschickt. Stellungnahmen sind bis zum 6. Oktober möglich, am 14. Oktober befasst sich das Bundeskabinett damit. Das ist kein Gerücht mehr und kein Haushaltsvermerk – das ist ein Gesetzestext mit Paragrafen, Stichtag und Zeitplan.
Viele Anleger lesen daraus vor allem eins: Die einjährige Haltefrist fällt. Das stimmt – für Neukäufe ab 2027. Der für dich viel wichtigere Satz steht aber weiter hinten im Entwurf: Kann dein Anbieter Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten nicht feststellen, wird pauschal die Hälfte deines Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage angesetzt. Diese sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage ist der eigentliche Grund, warum du deine Daten jetzt in Ordnung bringen solltest – und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz am Ende genau so kommt.
Denn eines ist sicher: Etwas wird sich ändern. Und in jedem denkbaren Szenario gilt: Wer seine Anschaffungskosten nicht belegen kann, zahlt drauf. Bei Altbeständen sogar doppelt, denn ohne Anschaffungsdatum gibt es auch keinen Beweis, dass du die Coins überhaupt länger als ein Jahr gehalten hast.
Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
Der Entwurf holt Bitcoin, Ether und andere sogenannte Tauschkryptowerte aus den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) heraus und ordnet sie den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Haltefrist entfällt für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Gewinne sind dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig – mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (26,375 %), gegebenenfalls plus Kirchensteuer.
- Bestandsschutz für Altbestände: Coins, die du bis zum 31. Dezember 2026 gekauft hast, bleiben im alten System. Nach einem Jahr Haltedauer kannst du sie weiterhin steuerfrei verkaufen. Einen „Step-up“ der Anschaffungskosten zum Stichtag gibt es nicht.
- Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle: Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Krypto-Dienstleister die Steuer direkt bei der Transaktion einbehalten – so, wie du es von deiner Depotbank bei Aktien kennst.
- Ersatzbemessungsgrundlage: Kennt der Dienstleister deine Anschaffungsdaten nicht, unterstellt er pauschal 50 % des Veräußerungserlöses als steuerpflichtigen Betrag.
- Staking und Lending: Rewards, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, gelten als Neubestand – auch wenn sie aus Altbeständen stammen.
- Verlustverrechnung: Neue Verluste landen im Verrechnungskreis des § 20 EStG. Altverluste aus § 23 EStG bleiben davon getrennt.
Noch ist das ein Entwurf. Verbände, Länder, Kabinett, Bundestag und Bundesrat können Details verändern – den Prozentsatz der Pauschale, den Stichtag, die Übergangsfristen. Was sich nach allem, was seit dem Haushaltsentwurf im Sommer bekannt ist, nicht mehr ändern wird: Die Nachweislast für deine Anschaffungskosten wandert zu dir.
Die Ersatzbemessungsgrundlage: 50 % deines Erlöses – ohne dass du etwas verdient haben musst
Das Prinzip kennt der Gesetzgeber aus dem Wertpapierbereich: Wenn eine Bank die Anschaffungskosten eines Depotwerts nicht kennt, etwa nach einem Depotübertrag ohne Daten, setzt sie nach § 43a Abs. 2 EStG pauschal 30 % des Veräußerungserlöses als Bemessungsgrundlage an. Für Kryptowerte sieht der Entwurf 50 % vor. Und bei Krypto ist der Fall „Anbieter kennt die Anschaffungskosten nicht“ nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall: Jeder Transfer von einer Hardware-Wallet, von einer anderen Börse oder aus einem DeFi-Protokoll kommt bei deinem Dienstleister ohne Kaufhistorie an.
Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt, was das bedeutet:
| Mit belegten Anschaffungskosten | Ohne Nachweis (Ersatzbemessungsgrundlage) | |
|---|---|---|
| Verkaufserlös 1 BTC | 100.000 € | 100.000 € |
| Anschaffungskosten | 80.000 € (belegt) | unbekannt |
| Bemessungsgrundlage | 20.000 € | 50.000 € (50 % pauschal) |
| Steuerabzug (26,375 %) | 5.275 € | 13.187,50 € |
Die Differenz von rund 7.900 € wird dir zunächst einmal abgezogen – egal, ob du tatsächlich 20.000 € oder gar nichts verdient hast. Nach dem Vorbild der Wertpapierregelung dürftest du den Abzug in der Steuererklärung korrigieren können. Aber eben nur, wenn du die tatsächlichen Anschaffungskosten dann nachweisen kannst. Und genau dieser Nachweis ist eine Frage der Daten: Kaufdatum, Kaufpreis in Euro zum Tageskurs, Gebühren, die Zuordnung nach der Bewertung nach FIFO und Tageskurs, die das BMF ohnehin schon heute erwartet.
Das heißt im Klartext: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist keine Strafe für Vielhandler. Sie trifft jeden, dessen Kaufhistorie lückenhaft ist – und sie trifft am härtesten die, die lange gehalten und hohe Gewinne haben.
Altbestände bleiben nur steuerfrei, wenn du das Kaufdatum beweisen kannst
Hier liegt die eigentliche Falle. Der Bestandsschutz klingt beruhigend: Was du bis Ende 2026 gekauft hast, bleibt nach einem Jahr steuerfrei. Aber der Bestandsschutz knüpft nicht an den Verkauf an, sondern an den Zeitpunkt der Anschaffung. Und diesen Zeitpunkt musst du belegen – nicht das Finanzamt, nicht die Börse, sondern du.
Der Denkfehler, den ich in der Kanzlei fast täglich sehe: „Meine Anschaffungskosten sind mir egal, die Coins sind ja eh steuerfrei.“ Das war schon bisher riskant. Ab 2027 wird es teuer, denn Anschaffungskosten und Anschaffungsdatum sind derselbe Datensatz. Wer den Kaufpreis nicht dokumentiert hat, hat in aller Regel auch das Kaufdatum nicht dokumentiert. Und ohne Kaufdatum gibt es:
- keinen Nachweis, dass die Coins vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden – also keinen Bestandsschutz,
- keinen Nachweis, dass sie länger als ein Jahr gehalten wurden – also keine Steuerfreiheit nach § 23 EStG,
- keine Anschaffungskosten – also die 50-%-Pauschale beim Verkauf über einen Dienstleister.
Aus einem steuerfreien Altbestand wird so auf dem Papier ein voll steuerpflichtiger Neubestand mit fiktivem Gewinn von der Hälfte des Erlöses. Nicht, weil das Gesetz das so will, sondern weil du das Gegenteil nicht beweisen kannst.
Besonders betroffen sind genau die Anleger, die sich bisher am sichersten gefühlt haben: frühe Bitcoin-Käufer mit Beständen auf Hardware-Wallets, Nutzer inzwischen geschlossener Börsen, alle, die Coins über Jahre zwischen Wallets, Exchanges und Protokollen hin- und hergeschoben haben. Wie du Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten belegen kannst und warum eine saubere Trennung von Alt- und Neubeständen ab 2027 so wichtig wird, habe ich in einem eigenen Beitrag beschrieben. Die Kurzfassung: Trenne Altbestände ab dem 1. Januar 2027 auf eigene Wallets, damit sich Alt und Neu nicht in einer Adresse vermischen, und sorge dafür, dass zu jeder Position eine lückenlose Kette bis zur ursprünglichen Euro-Einzahlung existiert.
Ob die Reform kommt oder nicht: An der Datenaufbereitung führt kein Weg vorbei
Vielleicht denkst du: Ich warte erst einmal ab, was das Kabinett am 14. Oktober beschließt. Das kannst du tun – aber nicht mit deinen Daten. Denn jedes realistische Szenario endet an derselben Stelle:
- Der Entwurf kommt wie geplant. Dann brauchst du ab 2027 für jede Position Kaufdatum und Kaufpreis, um Altbestände zu schützen und die 50-%-Pauschale zu vermeiden.
- Der Entwurf wird verändert. Ein anderer Stichtag, ein anderer Prozentsatz, eine längere Übergangsfrist – an der Grundlogik „Dienstleister zieht Steuer ab, du beweist deine Anschaffungskosten“ wird niemand rütteln. Sie ist bei Wertpapieren seit 2009 Standard.
- Der Entwurf scheitert. Dann bleibt § 23 EStG – und damit die Regel, die schon heute gilt: Steuerfrei ist nur, was du als über ein Jahr gehalten nachweisen kannst. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten dafür bereits deutlich verschärft. Fehlen Belege, schätzt das Finanzamt – und schätzt selten zu deinen Gunsten.
Dazu kommt ein Faktor, der mit dem Referentenentwurf gar nichts zu tun hat: Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Krypto-Dienstleister in der EU deine Transaktionen nach den DAC8-Vorgaben und melden sie erstmals bis zum 31. Juli 2027 an die Finanzverwaltung. Dein Finanzamt wird also wissen, was du verkauft hast. Was es nicht wissen wird, ist, was du dafür bezahlt hast. Diese Lücke füllst entweder du – mit sauber aufbereiteten Daten – oder die Pauschale.
Der Zeitpunkt ist dabei kein Detail. Daten, die du heute noch per API oder CSV aus einer Börse ziehen kannst, sind in zwei Jahren möglicherweise weg: Börsen schließen, kürzen ihre Exporthistorie oder ändern ihre Formate. Jeder Monat, den du wartest, macht die Rekonstruktion teurer.
So bereitest du deine Daten jetzt auf – in fünf Schritten
Das Ziel ist nicht „irgendein Steuerreport“, sondern eine lückenlose, prüfbare Kaufhistorie für jede einzelne Position, die du am 31. Dezember 2026 hältst. So gehst du vor:
- Alle Quellen vollständig importieren. Verbinde in CoinTracking jede Börse, jede Wallet und jedes Protokoll, das du jemals genutzt hast – auch die von 2017, auch die, auf denen „nur mal kurz“ getauscht wurde. Fehlt eine Quelle, fehlt der Anfang einer Kette, und alle späteren Transfers stehen ohne Anschaffungskosten da.
- Transfers als Transfers erkennen. Eine Auszahlung von der Börse und die Einzahlung auf deine Hardware-Wallet sind ein Vorgang, kein Verkauf und kein Kauf. Nur wenn beide Seiten korrekt verknüpft sind, wandert das ursprüngliche Kaufdatum mit dem Coin weiter – und genau dieses Datum entscheidet 2027 über deinen Bestandsschutz.
- Lücken schließen, bevor sie sich vererben. Negative Bestände, fehlende Einzahlungen und unerklärte Zugänge sind Warnsignale: Irgendwo fehlt ein Kauf, ein Airdrop oder ein Reward. Jeder Coin ohne dokumentierten Zugang ist ein Coin mit Anschaffungskosten von null und ohne Kaufdatum – der perfekte Kandidat für die Ersatzbemessungsgrundlage.
- Altbestände prüfen und markieren. Lass dir per Stichtag 31.12.2026 ausgeben, welche Bestände mit welchem Kaufdatum und welchen Anschaffungskosten vorhanden sind. Diese Liste ist dein Bestandsschutz-Nachweis. Sichere sie zusammen mit den zugrunde liegenden Exporten, Kontoauszügen und Wallet-Adressen – revisionssicher und außerhalb der Plattform.
- Alt und Neu ab 2027 physisch trennen. Neue Käufe ab dem 1. Januar 2027 gehören auf eigene Wallets und, wo möglich, eigene Börsenkonten. So bleibt nachvollziehbar, welche Coins unter welches Regime fallen, und dein Dienstleister kann beim späteren Steuerabzug sauber zuordnen.
Wenn deine Historie mehrere Börsen, DeFi-Protokolle oder inzwischen geschlossene Anbieter umfasst, ist Schritt 3 der Punkt, an dem die meisten Anleger allein nicht weiterkommen. Wie eine professionelle Datenaufbereitung für Krypto-Steuerreports mit CoinTracking im Detail abläuft, haben wir in einem eigenen Leitfaden beschrieben. Und wer sich die Rekonstruktion nicht selbst zutrauen möchte, holt sich einen auf Kryptowerte spezialisierten Krypto-Steuerberater an die Seite – idealerweise jetzt, solange die Daten noch vollständig verfügbar sind und nicht erst, wenn der erste Steuerabzug auf dem Kontoauszug steht.
Fazit: Die Haltefrist ist Politik. Deine Daten sind Fakt.
Ob der Referentenentwurf am 14. Oktober das Kabinett unverändert passiert, weiß niemand. Sicher ist nur, was in jedem Szenario gilt: Steuerfrei bleibt ab 2027 nur, was du als Altbestand beweisen kannst – und beweisen kannst du nur, was du dokumentiert hast. Die Ersatzbemessungsgrundlage macht aus fehlenden Daten erstmals einen konkreten, bezifferbaren Nachteil: die Hälfte deines Verkaufserlöses als fiktiver Gewinn.
Die gute Nachricht: Die Werkzeuge dafür hast du bereits. Was jetzt zählt, ist, sie vollständig zu nutzen – bevor Börsenhistorien verschwinden und bevor der Stichtag deine Bestände in Alt und Neu teilt.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Referentenentwurfs vom 30. September 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.